Rechtsprechung
LG Heidelberg, 14.10.2021 - 1 O 42/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- erbrechtsiegen.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 260 Abs 1 BGB, § 2314 BGB
Pflichtteilsrecht: Erfüllung des Auskunftsanspruchs über den Nachlassbestand
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.10.2014 - XII ZB 385/13
Stufenklage auf Trennungsunterhalt: Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch …
Auszug aus LG Heidelberg, 14.10.2021 - 1 O 42/21
Daraus folgt, dass die Auskunftspflicht durch Vorlage einer in sich geschlossenen schriftlichen, systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erfüllen ist, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermöglicht, den Pflichtteilsanspruch zu berechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 -, Rn. 16, juris).Zwar wird das in § 260 Abs. 1 BGB aufgestellte Erfordernis, die Auskunft in der Form eines Verzeichnisses zu erteilen, nicht nur durch die Vorlage eines einzigen lückenlosen Gesamtverzeichnisses erfüllt; vielmehr genügt auch eine Mehrheit von Teilauskünften, vorausgesetzt, dass sie nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 -, Rn. 17, juris).
Hingegen stellen bloße Teilelemente einer noch unvollständigen Gesamtdarstellung lediglich Vorarbeiten dar, die den geschuldeten Auskunftsanspruch auch nicht teilweise erfüllen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 -, Rn. 18, juris).
- BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59
Verjährung von Auskunftsansprüchen
Auszug aus LG Heidelberg, 14.10.2021 - 1 O 42/21
Zum auskunftspflichtigen Bestand des Nachlasses gehören neben den beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenständen (reale Nachlassaktiva) auch die sonstigen Berechnungsfaktoren, die der Berechnung des Pflichtteils einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu Grunde zu legen sind, nämlich einerseits - als fiktive Nachlassaktiva - die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers (Analogie zu § 2057 BGB im Hinblick auf § 2316 BGB) und seine Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre (vgl. § 2325 BGB), andererseits die Nachlassverbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 02. November 1960 - V ZR 124/59 -, BGHZ 33, 373-381, Rn. 11).Hinsichtlich des vorzulegenden Verzeichnisses verweist § 2314 Satz 2 BGB auf § 260 BGB.